Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

Die Gemeinde Untermeitingen erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende

SATZUNG

I. Allgemeines

§ 1 Organisation, Rechtsgrundlagen

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Untermeitingen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Untermeitingen e.V.".

(2) Rechtsgrundlage tür die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2 Freiwillige Leistungen

(1) Die Freiwillige Feuerwehr kann auf Grund dieser Satzung insbesondere folgende freiwilligen Leistungen erbringen:

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z.B. — jeweils auf Antrag des Eigentümers der Nutzungsberechtigen — das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist).

2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Absatz 1 Nrn. I und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im übrigen entscheidet der Kommandant über die Leistungen im Sinn dieser Vorschriften, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat.

II. Personal

§ 3 Wahl des Kommandanten

(1) Die Wahl des Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuenvehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter oder Beauftragten (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.

1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl

Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfindem Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt.

2. Wahlgang, Stimmabgabe

Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Vorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z.B. mit „Ja" oder „Nein" oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden.

Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand nur em Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war oder kein Feuer-wehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen lässt.

4. Wahlannahme

Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen.

(5) Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen.

(6) Die Absätze I bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4 Verpflichtung

Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den tür die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen.

§ 5 Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstlelstender ist der Kommandant zuständig.

§ 6 Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden
- im Dienst erlittene (eigene) Körper und Sachschäden
- Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche fÜr oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten, Hat die Gemeinde nach 1552 RVO und 22 der Satzung des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu untenrrichten.

§ 8 Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich die Feuerwehrdienstleistenden vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im Ubrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.

§ 9 Pflichtverletzungen

Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden
- mündlicher oder schriftlicher Weise
- Androhung des Ausschlusses
- Ausschluss (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10 Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuenvehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
- unehrenhaftem Verhalten im Dienstag
- grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst
- fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
- Trunkenheit im Dienst
- Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Der Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

III. Besondere Pflichten des Kommandanten

§ 11 Dienst- und Ausbildungsplan

(1) Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

(2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.

§ 12 Dienstreisen

Der Kommandant hat datür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. I Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

§ 13 Jahresbericht

(1) Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. I I Abs. I Sati 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2) Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, 7 Satz 2 und 1 1 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am l. März 1984 in Kraft.

Untermeitingen, den 01.03.1984
Gemeinde Untermeitingen

Klaußner Erster Bürgermeister

 

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